BSG - Beschluss vom 20.01.2023
B 4 AS 128/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1154/18
SG Dresden, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 6378/14

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit bei fehlender Darlegung bzw. Bezeichnung der Zulassungsgründe

BSG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 128/22 B

DRsp Nr. 2023/6457

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit bei fehlender Darlegung bzw. Bezeichnung der Zulassungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).