BSG - Beschluss vom 21.12.2015
B 13 R 374/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 230/15
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1510/13

BSG - Beschluss vom 21.12.2015 (B 13 R 374/15 B) - DRsp Nr. 2016/1352

BSG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 374/15 B

DRsp Nr. 2016/1352

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat am 15.9.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom selben Tag einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.12.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN).

Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.