BSG - Beschluss vom 21.12.2015
B 13 R 405/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 129/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1443/06

BSG - Beschluss vom 21.12.2015 (B 13 R 405/15 B) - DRsp Nr. 2016/1819

BSG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 405/15 B

DRsp Nr. 2016/1819

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Hamburg hat im Urteil vom 13.10.2015 erneut (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe [PKH], Aufhebung des vorangegangenen LSG-Urteils L 3 R 98/10 vom 27.3.2012 wegen eines Verfahrensmangels und Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B) einen Anspruch des 1951 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.