Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat nach frist- und formgerecht von seiner früheren Prozessbevollmächtigten eingelegter Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg am 30.7.2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
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