BSG - Beschluss vom 21.12.2015
B 2 U 130/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 3466/12
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 3699/09

BSG - Beschluss vom 21.12.2015 (B 2 U 130/15 B) - DRsp Nr. 2016/1353

BSG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 130/15 B

DRsp Nr. 2016/1353

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80 229,49 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe in ihrem Schriftsatz vom 31.7.2015 nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Mit dem weiteren Schriftsatz vom 9.11.2015 konnte die Beschwerde schon deshalb nicht erstmals hinreichend begründet werden, weil dieser nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einging.