BSG - Beschluss vom 21.12.2015
B 9 V 55/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 14/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 1/14

BSG - Beschluss vom 21.12.2015 (B 9 V 55/15 B) - DRsp Nr. 2016/1824

BSG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen B 9 V 55/15 B

DRsp Nr. 2016/1824

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Opferentschädigung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 als Zeuge und Sekundärgeschädigter eines Tötungsdelikts seines Vaters zu Lasten des Liebhabers seiner Mutter am 27.6.1996. Das SG hat den Beklagten verurteilt, eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach einem GdS von 30 zu gewähren (Urteil vom 22.5.2014). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG insoweit abgeändert als der Beklagte verurteilt wurde, Opferentschädigung über den Monat Oktober 2014 hinaus zu gewähren. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Kläger habe zwar durch Miterleben und Auffinden einer Gewaltsituation einen psychischen Schaden erlitten; es sei jedoch nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen im Oktober 2014 zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Die danach verbliebene Anpassungsstörung sei lediglich noch mit einem GdS von 20 zu bewerten (Urteil vom 3.7.2015).