Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger Opferentschädigung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 als Zeuge und Sekundärgeschädigter eines Tötungsdelikts seines Vaters zu Lasten des Liebhabers seiner Mutter am 27.6.1996. Das
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