BSG - Beschluss vom 22.12.2015
B 8 SO 79/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 74/13 ZVW
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 51/10

BSG - Beschluss vom 22.12.2015 (B 8 SO 79/14 B) - DRsp Nr. 2016/1593

BSG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 79/14 B

DRsp Nr. 2016/1593

Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 - L 4 SO 74/13 ZVW - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Kläger machen als Rechtsnachfolger höhere Leistungen ihrer während des Verfahrens verstorbenen Mutter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.

Ein Antrag der Verstorbenen auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und die Klage beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main blieben ohne Erfolg (Bescheide vom 18. und 19.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010; Urteil vom 11.8.2010 - S 30 SO 51/10). Nach dem Tod der Mutter haben die Kläger das Klageverfahren fortgeführt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - L 7 SO 169/11). Diesen Beschluss hat der Senat aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Beschluss vom 28.2.2013 - B 8 SO 33/12 B).