Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 - L 4 SO 74/13 ZVW - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Kläger machen als Rechtsnachfolger höhere Leistungen ihrer während des Verfahrens verstorbenen Mutter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.
Ein Antrag der Verstorbenen auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und die Klage beim Sozialgericht (
|
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|