BSG - Beschluss vom 22.12.2015
B 8 SO 80/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 88/13 ZVW
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 265/09

BSG - Beschluss vom 22.12.2015 (B 8 SO 80/14 B) - DRsp Nr. 2016/1594

BSG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 80/14 B

DRsp Nr. 2016/1594

Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 - L 4 SO 88/13 ZVW - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Kläger machen als Rechtsnachfolger höhere Leistungen ihrer während des Verfahrens verstorbenen Mutter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.

Auf einen Antrag der Verstorbenen bewilligte die Beklagte Geldleistungen für die Anschaffung eines Bettes mit Lattenrost und Matratze und für 5 Lampen (insgesamt 200 Euro) sowie einen Berechtigungsschein für die Anschaffung eines Kühlschrankes im Wert von 175 Euro (Erstausstattung) und lehnte weiter gehende Leistungen ab (Bescheide vom 6.5. und 12.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 15.4.2010); die Klage beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg (Urteil vom 11.8.2010 - S 30 SO 265/09). Nach dem Tod der Mutter haben die Kläger das Klageverfahren fortgeführt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - L 7 SO 166/11). Diesen Beschluss hat der Senat aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Beschluss vom 28.2.2013 - B 8 SO 32/12 B).