Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 - L 4 SO 88/13 ZVW - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Kläger machen als Rechtsnachfolger höhere Leistungen ihrer während des Verfahrens verstorbenen Mutter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.
Auf einen Antrag der Verstorbenen bewilligte die Beklagte Geldleistungen für die Anschaffung eines Bettes mit Lattenrost und Matratze und für 5 Lampen (insgesamt 200 Euro) sowie einen Berechtigungsschein für die Anschaffung eines Kühlschrankes im Wert von 175 Euro (Erstausstattung) und lehnte weiter gehende Leistungen ab (Bescheide vom 6.5. und 12.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 15.4.2010); die Klage beim Sozialgericht (
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