BSG - Beschluss vom 24.01.2023
B 7/14 AS 403/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 37;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 141/21
SG Darmstadt, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 835/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen B 7/14 AS 403/21 B

DRsp Nr. 2023/5472

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet wird – hier im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die fehlerhafte Bekanntgabe eines Verwaltungsakts als Mangel des Verwaltungsverfahrens.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 37;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.