BSG - Beschluss vom 24.01.2023
B 9 V 31/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 412 Abs. 1; OEG; BVG; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 5/18
SG Chemnitz, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 1/15 ZVW

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen B 9 V 31/22 B

DRsp Nr. 2023/5473

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Die gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG durch ihren Ausschluss gegen die Beweiswürdigung des LSG kann nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden, indem der Beschwerdeführer Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung in das Gewand von Gehörsrügen zu kleiden versucht – hier im Falle der Auswertung und Würdigung aktenkundiger medizinischer Gutachten und Stellungnahmen in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen körperlicher Gewaltanwendung durch den ehemaligen Lebensgefährten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V aus A beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;