BSG - Beschluss vom 27.02.2023
B 4 AS 240/22 BH
Normen:
SGG § 65a Abs. 4; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 108/21
SG Leipzig, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1597/20

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussicht im Hinblick auf die Bezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 240/22 BH

DRsp Nr. 2023/5805

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussicht im Hinblick auf die Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Einem Beteiligten kann für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet – hier verneint für die Rüge einer Prozessentscheidung des LSG anstelle einer Sachentscheidung nach Unzulässigkeit der Berufung aufgrund einer unwirksamen Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form per De-Mail.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 4; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe