BSG - Beschluss vom 27.02.2023
B 4 AS 82/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB I § 47 Abs. 1; SGB II a.F. § 42 Abs. 2 S. 2-3; SGB II a.F. § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2/21
SG Schleswig, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 280/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 82/22 B

DRsp Nr. 2023/5806

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen zu sozialrechtlichen Auszahlungsmodalitäten von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB I § 47 Abs. 1; SGB II a.F. § 42 Abs. 2 S. 2-3; SGB II a.F. § 42 Abs. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen .