BSG - Beschluss vom 29.04.2021
B 12 KR 1/21 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 91/18
SG Hamburg, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 2460/16

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 1/21 BH

DRsp Nr. 2021/8606

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. November 2020 - L 1 KR 91/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Auskunft über Verwaltungsanweisungen zum Erlass von Schulden nach § 256a SGB V.