BSG - Urteil vom 16.11.1993
4 RA 22/93
Normen:
AVG § 13 Abs. 1 ; KfzHV § 10 S. 1; RVO § 1236 Abs. 1, § 1545 Abs. 1 ; RehaAnglG § 9 ; SGB VI § 13 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5765 § 10 Nr. 1
Vorinstanzen:
BayLSG,
SG München,

BSG - Urteil vom 16.11.1993 (4 RA 22/93) - DRsp Nr. 1994/1664

BSG, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 4 RA 22/93

DRsp Nr. 1994/1664

»1. Beim Streit zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger über die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart. 2. Bei der Entscheidung über die Begründung von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen nach der KfzHV steht dem Rentenversicherungsträger auch ein Handlungs- und Auswahlermessen zu. 3. Der Antrag auf Leistungen nach der KfzHV hat materiellrechtliche Bedeutung und ist beim Rentenversicherungsträger so rechtzeitig zu stellen, daß dieser vor Bedarfsdeckung eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung treffen kann. 4. Der Antrag kann wirksam bis spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung nur in atypischen Fällen eines unvorhersehbar objektiv unaufschiebbaren Bedarfs gestellt werden.«

Normenkette:

AVG § 13 Abs. 1 ; KfzHV § 10 S. 1; RVO § 1236 Abs. 1, § 1545 Abs. 1 ; RehaAnglG § 9 ; SGB VI § 13 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Kostenübernahme für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs (Kfz).