Checkliste: Abgrenzung von Arbeitnehmerübererlassungsvertrag zu Werk-/Dienstvertrag

Checkliste: Abgrenzung von

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu Werk-/Dienstleistungsvertrag

wendet das BAG  

ein dreistufiges Prüfungsverfahren an:

 

 

Stufe 1

Untersuchung der Vereinbarungen der Vertragspartner, wobei allein der Geschäftsinhalt maßgebend sein soll.

Stufe 2

Überprüfung der tatsächlichen Vertragsdurchführung. Widerspricht diese den vertraglichen Vereinbarungen, so entscheidet allein die rechtliche Einordnung.

Stufe 3

Gesamtbetrachtung aller für die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen wesent­lichen Umstände und Abwägung.

 

 

Zur Differenzierung von Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Werkvertrag bzw. Dienstleistungsvertrag bietet sich die folgende grobe Übersicht  

an:

 

Arbeitnehmerüberlassung §§ 1 ff. AÜG

Werkvertrag §§ 631 ff. i.V.m. § 278 BGB

Dienstleistungsvertrag § 611 BGB

Arbeitnehmer werden einem Dritten zwecks ("unkonkreter") Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt

Geschuldet ist konkreter Leistungserfolg

Geschuldet ist die Leistung ganz konkret vereinbarter Dienste

Ansprüche an Arbeitserfolg nicht definiert, Ansprüche an Arbeitnehmer definiert

Genaue Ausgestaltung des Leistungserfolgs im Vertrag

Genaue Beschreibung der  vereinbarten Tätigkeiten