Checkliste: Fiktive Klagerücknahme, § 102 Abs. 2 SGG

Checkliste: Fiktive Klagerücknahme, § 102 Abs. 2 SGG

 

Vor einer Feststellung der fiktiven Klagerücknahme durch das Sozialgericht gelten zudem nach dem Maßstab des BSG folgende, auch formelle Anforderungen:  

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Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestehen, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen.  

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Zudem setzt eine Rücknahmefiktion den Ablauf einer zuvor vom Gericht gesetzten Frist zum Betreiben des Verfahrens voraus (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG).

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Eine in diesem Sinne wirksame Fristsetzung erfordert "wenigstens die Form eines Richterbriefs".  

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Dieser muss der Form nach vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht.  

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