Vor einer Feststellung der fiktiven Klagerücknahme
durch das Sozialgericht gelten zudem nach dem Maßstab des |
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Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestehen, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. |
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Zudem setzt eine Rücknahmefiktion den Ablauf einer zuvor vom Gericht gesetzten Frist zum Betreiben des Verfahrens voraus (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). |
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Eine in diesem Sinne wirksame Fristsetzung erfordert "wenigstens die Form eines Richterbriefs". |
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Dieser muss der Form nach vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. |
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