OVG Saarland - Beschluss vom 14.05.2021
2 B 89/21
Normen:
HeimG SL § 13; SGB XI § 71 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 98/21

Coronabedingtes Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege

OVG Saarland, Beschluss vom 14.05.2021 - Aktenzeichen 2 B 89/21

DRsp Nr. 2021/8192

Coronabedingtes Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege

Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Trägers oder der Leitung zum Betrieb der Einrichtung sieht das LHeimG in den §§ 14, 15 als entsprechende Maßnahmen der Behörde das Beschäftigungsverbot bzw. die Untersagung vor. Ein Vorgriff bzw. eine vorläufige verfahrensrechtliche "Absicherung" eines zukünftigen Widerrufs der Ausnahmegenehmigungen kann einer Anordnung nach § 13 LHeimG nicht zulässigerweise im Wege des Nachschiebens von Gründen beigemessen werden, wenn die ursprüngliche Anordnung durch die neue Begründung in ihrem Wesen verändert würde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.3.2021 - 6 L 98/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HeimG SL § 13; SGB XI § 71 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 17.9.2017 die als Einrichtung einer Tagespflege im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung "T..." in .... Diese unterfällt als stationäre Einrichtung dem Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (LHeimG).