7/3.2.3.5 Darlegungs- und Beweislast

Autor: Sadtler

Abgestufte Darlegungslast

Für die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Je nach Fallgruppe gilt jedoch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Indizwirkung

Da häufige Kurzerkrankungen vor Zugang der Kündigung eine negative Prognose begründen, darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die indizierenden Fehlzeiten für jedes Kalenderjahr gesondert nach Zahl, Dauer und zeitlicher Abfolgedarzulegen und zu behaupten, in Zukunft seien Fehlzeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten.70) Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber nur eine bestimmte Anzahl von Fehltagen pro Jahr angibt.

Bei langandauernden Erkrankungen kennt der Arbeitgeber i.d.R. weder den Krankheitsbefund noch den Genesungsverlauf und er hat keine Anhaltspunkte für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit. Daher genügt er seiner Darlegungslast zunächst, wenn er zur negativen Prognose auf die bisherige Dauer der Erkrankung und die ihm bekannten Krankheitsursachen verweist.71)