BAG - Versäumnisurteil vom 16.01.2013
10 AZR 560/11
Normen:
BGB §§ 249 ff.; HGB § 60; HGB § 61; ZPO § 287; ZPO § 539;
Fundstellen:
AP HGB § 60 Nr. 15
ArbRB 2013, 170
BB 2013, 820
DB 2013, 1056
NJW 2013, 1900
NZA 2013, 748
ZInsO 2013, 784
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 27/11
ArbG Düsseldorf, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 533/10

Darlegungs- und Beweislast bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Konkurrenzverbot

BAG, Versäumnisurteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 560/11

DRsp Nr. 2013/5584

Darlegungs- und Beweislast bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Konkurrenzverbot

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bereich oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer. 2. Zur Schlüssigkeit der Darlegung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der Arbeitnehmer habe vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verträge mit Kunden des Arbeitgebers abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss weder vortragen, unter welchen näheren Umständen die betreffenden Vertragsschlüsse zustande kamen, noch, dass er Aussichten hatte, die vom Arbeitnehmer an sich gezogenen Verträge selbst abzuschließen, noch, dass er mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden war.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2011 - 11 Sa 27/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2010 - 2 Ca 533/10 - hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückgewiesen hat.