OLG Dresden - Urteil vom 20.12.2017
4 U 966/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/13

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beratung einer Schwangeren über die Möglichkeit einer Amniozentese

OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 U 966/17

DRsp Nr. 2018/927

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beratung einer Schwangeren über die Möglichkeit einer Amniozentese

1. Auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung finden die bei einem Befunderhebungsfehler anzuwendenden Regeln über die Beweislastumkehr keine Anwendung. 2. Die Beweislast, dass die bei einem auffälligen Befund erforderliche Beratung über die Möglichkeit einer Amniozentese nicht erfolgt ist, trägt die Schwangere. Dies gilt auch dann, wenn der vom Arzt behauptete Hinweis, dass die Schwangere eine solche Amnionzentese nicht wünscht, nicht in den Mutterpass eingetragen wurde.

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.06.2017 - Az. 4 O 277/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gläubigerseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 70.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.