OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2023
11 U 71/22
Normen:
BGB § 839 i. V. m. GG Art. 34; BGB § 280; StPO § 94; StPO § 111n;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6/21

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Wertes aus öffentlicher Verwahrung abhanden gekommener Sachen

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 11 U 71/22

DRsp Nr. 2023/5915

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Wertes aus öffentlicher Verwahrung abhanden gekommener Sachen

Ist eine in öffentliche Verwahrung genommene Sache, deren Wert umstritten ist, in Verlust geraten, obliegt es dem für die Verwahrung verantwortlichen, zum Ersatz verpflichteten Hoheitsträger, den Nachweis eines (geringeren) Wertes zu führen, wenn die (höhere) Wertangabe des Geschädigten plausibel ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.04.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 40,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 sowie 93,42 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 98 % die Klägerin und zu 2 % das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 i. V. m. GG Art. 34; BGB § 280; StPO § 94; StPO § 111n;

Tatbestand

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

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