OLG Dresden - Beschluss vom 14.03.2023
4 U 2288/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630h;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1067
r+s 2023, 624
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 452/20

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei einem groben BefunderhebungsfehlerAnforderungen an die Substantiierung der Klage bei Inanspruchnahme eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arztes

OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 2288/22

DRsp Nr. 2023/5022

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei einem groben Befunderhebungsfehler Anforderungen an die Substantiierung der Klage bei Inanspruchnahme eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arztes

1. Nimmt der Patient neben dem Träger eines Krankenhauses auch einen dort beschäftigten Arzt in Anspruch, muss er substantiiert einen Behandlungskontakt behaupten, wenn sich dieser nicht aus den Behandlungsunterlagen ergibt. 2. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, ist der Behandler für die Behauptung, der Schade wäre auch bei rechtzeitigem und ausreichendem Handeln in gleicher Weise eingetreten, beweisbelastet. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Behandler beweist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf das Ergebnis einer rechtzeitigen Befunderhebung erst nach dem tatsächlichen Schadenseintritt (hier: Abortus incipiens) vorgelegen hätte.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 28.3.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 70.689,70 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630h;

Gründe: