BAG - Beschluss vom 14.02.2023
1 ABR 28/21
Normen:
BGB § 139; AktG § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 112 Nr. 249
ArbRB 2023, 170
AuR 2023, 431
BB 2023, 1203
BB 2023, 1268
DB 2023, 1740
DB 2023, 2505
EzA-SD 2023, 14
NJW 2023, 10
NJW 2023, 3184
NZA 2023, 702
NZI 2023, 595
NZI 2023, 696
ZIP 2023, 1384
ZInsO 2023, 1278
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 19/21
ArbG Iserlohn, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/20

Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei Anfechtung eines durch Einigungsstellenspruch aufgestellten Sozialplans wegen ÜberdotierungErmessensfehlerhaftigkeit eines EinigungsstellenspruchsWirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans für den einzelnen VertragsarbeitgeberÜberschreitung der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit durch den aufgestellten SozialplanKeine Geltung des § 123 InsO für außerhalb des Insolvenzverfahrens aufgestellte SozialpläneKeine erweiterte Auslegung des § 123 InsOUnwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs bei Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle

BAG, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 1 ABR 28/21

DRsp Nr. 2023/6239

Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei Anfechtung eines durch Einigungsstellenspruch aufgestellten Sozialplans wegen Überdotierung Ermessensfehlerhaftigkeit eines Einigungsstellenspruchs Wirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans für den einzelnen Vertragsarbeitgeber Überschreitung der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit durch den aufgestellten Sozialplan Keine Geltung des § 123 InsO für außerhalb des Insolvenzverfahrens aufgestellte Sozialpläne Keine erweiterte Auslegung des § 123 InsO Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs bei Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle

Die Dotierung eines - außerhalb eines Insolvenzverfahrens aufgestellten - Sozialplans ist für das Unternehmen regelmäßig nicht wirtschaftlich vertretbar, wenn die Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verbindlichkeiten zu einer Illiquidität, einer bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals führt. Aus den Vorgaben des § 123 InsO ergibt sich nichts Abweichendes. Orientierungssätze: