BGH - Urteil vom 09.03.2023
IX ZR 150/21
Normen:
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a); InsO § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 962
DAR 2023, 494
DB 2023, 1088
DStR 2023, 12
NJW 2023, 1962
NZI 2023, 10
NZI 2023, 497
WM 2023, 880
ZIP 2023, 979
ZInsO 2023, 1044
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 2322/20
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 224/20

Darstellen des Erstattungsanspruchs eines Fluggastes als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung bei Annullierung des Fluges nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft

BGH, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen IX ZR 150/21

DRsp Nr. 2023/5487

Darstellen des Erstattungsanspruchs eines Fluggastes als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung bei Annullierung des Fluges nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft

Die allein auf die teilweise Erfüllung gestützte Erwartung, der Insolvenzverwalter werde auch die restliche Insolvenzforderung vollständig befriedigen, genügt nicht, um den das Insolvenzrecht beherrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz hinter die Individualinteressen einzelner Gläubiger zurücktreten zu lassen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a); InsO § 254 Abs. 1;

Tatbestand

Im April 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen je einen Flug von Frankfurt am Main nach Kapstadt in Südafrika und von Kapstadt nach Frankfurt am Main. Er bezahlte den Flugpreis. Der Hinflug sollte am 10. März 2020 stattfinden, der Rückflug am 22. März 2020.