4/6.2 Vorbereitung durch Betriebsrat und Prozessbevollmächtigten

Autor: Kloppenburg

Ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin setzen - soweit sie durch den Betriebsrat erfolgt - einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus. Fehlt ein solcher vollständig oder ist er fehlerhaft, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten. Ein Prozessrechtsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Wirkt an der Beschlussfassung des Betriebsrats eine hierzu nicht berechtigte Person mit, führt dies i.d.R. zur Nichtigkeit des Beschlusses, es sei denn, der Fehler hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.2) Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht mehr erfolgen. Lediglich der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden.3)