BAG - Beschluss vom 10.12.2020
2 AZN 82/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 -2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 142
BB 2021, 307
BB 2021, 447
NJW 2021, 490
NZA 2021, 518
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 291/17
ArbG München, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 7120/16

Das grundgesetzliche Gebot effektiven RechtsschutzesFormelle und materielle Rechtsprüfung durch die GerichteVoraussetzungen der NichtzulassungsbeschwerdeEffektiver Rechtsschutz durch Prüfung des formellen und materiellen Rechts in der Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 2 AZN 82/20

DRsp Nr. 2021/1055

Das grundgesetzliche Gebot effektiven Rechtsschutzes Formelle und materielle Rechtsprüfung durch die Gerichte Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde Effektiver Rechtsschutz durch Prüfung des formellen und materiellen Rechts in der Nichtzulassungsbeschwerde

Orientierungssätze: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung einer Rechtsfrage sowie einer Divergenz ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde (Rn. 4). 2. Davon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Zulassungsgrund - die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Divergenz - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren geklärt wurde, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (Rn. 4).

1. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Danach sind das Recht auf Zugang zu den Gerichten, das Recht auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet. Das gilt auch für den jeweiligen gesamten Instanzenzug.