BAG - Urteil vom 15.12.2016
2 AZR 431/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 16
ArbRB 2017, 103
BAGE 157, 267
BB 2017, 1086
DB 2017, 7
EzA-SD 2017, 4
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1342
NZA 2017, 500
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 129/14
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11185/13

Das ultima-ratio-Prinzip bei der DruckkündigungReaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Drohungen der BelegschaftFürsorgepflicht des Arbeitgebers auch bei außerdienstlicher Straftat des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 431/15

DRsp Nr. 2017/3965

Das ultima-ratio-Prinzip bei der Druckkündigung Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Drohungen der Belegschaft Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch bei außerdienstlicher Straftat des Arbeitnehmers

Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem - unberechtigten - Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sog. "echte" Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt. Orientierungssätze: