7/3.2.3.3 Dauernde Leistungsunfähigkeit

Autor: Sadtler

Dauernde Leistungsunfähigkeit liegt vor, wennfeststeht, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer überhaupt nicht mehr erbringen kann;53) die Genesung ist also ausgeschlossen. Ist der Arbeitnehmer bereits über ein Jahr arbeitsunfähig krank, und ist im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss (siehe Teil 7/3.2.3.2), behandelt die Rechtsprechung diese Konstellation wie eine feststehende dauernde Leistungsunfähigkeit.54) Gleiches gilt, wenn in absehbarer Zeit - hierunter wird ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Zeitraum von 24 Monaten gefasst - nicht mit einer anderen positiven Entwicklung gerechnet werden kann.55)