LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.03.2023
L 4 R 25/23 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2023, 559
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 132/21

Definition der groben Fahrlässigkeit bezüglich der Aufhebung eines LeistungsbescheidesPersönliche Einsichtsfähigkeit des LeistungsempfängersProzesskostenhilfebewilligung bei Erforderlichkeit der Prüfung der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Leistungsempfängers bezüglich einer RückforderungDefinition der Bösgläubigkeit des Empfängers eines Leistungsbescheides

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen L 4 R 25/23 B PKH

DRsp Nr. 2023/4230

Definition der groben Fahrlässigkeit bezüglich der Aufhebung eines Leistungsbescheides Persönliche Einsichtsfähigkeit des Leistungsempfängers Prozesskostenhilfebewilligung bei Erforderlichkeit der Prüfung der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Leistungsempfängers bezüglich einer Rückforderung Definition der Bösgläubigkeit des Empfängers eines Leistungsbescheides

Kommt es im Fall einer behördlichen Aufhebungsentscheidung (auch) auf die subjektive Einsichtsfähigkeit des Bescheidempfängers an, weil das Gesetz zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (sog. Bösgläubigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X), wird das Gericht regelmäßig einen persönlichen Eindruck vom Kläger bzw. von der Klägerin gewinnen müssen, um die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen beurteilen zu können. In einem derartigen Fall lassen sich wie bei der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen Erfolgsaussichten iSv § 114 Abs. 1 ZPO zumeist nicht verneinen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 04. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen an das Sozialgericht Schwerin zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3;