6/1.1.2 Der Arbeitsvertrag

Autor: Sitter

6/1.1.2.1 Der Arbeitsvertrag als Rechtsgrundlage

Rechtsgrund für die Erbringung der Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis ist ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossener Privatrechtsvertrag nach § 611a BGB. Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind nicht konstitutiv, wenn diese vielfach auch Inhalte des Arbeitsverhältnisses festlegen. Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der nicht nur die Abschluss- und die inhaltliche Gestaltungs-, sondern auch die Formfreiheit umfasst. Dies steht ausdrücklich in § 105 GewO, der aber gleichzeitig die Einschränkung formuliert: "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen".

Tatsächliche Durchführung entscheidend