Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54 vom 23.11.2017
ZIP 2018, 296
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 924/15
LAG Chemnitz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 631/15
LAG Chemnitz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 631/15
Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 - v. 23.11.2017 ).
BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 683/16
DRsp Nr. 2017/17127
Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 - v. 23.11.2017 ).
Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter.Orientierungssätze:1. Die Bezugnahme in einem mit einem kirchlichen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag auf das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht steht nicht unter der auflösenden Bedingung der Kirchenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite.2. Die dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts in einem mit einem kirchlichen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag ist keine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Mangels normativer Geltung der AVR besteht kein Gleichstellungsbedürfnis.
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