LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.12.2003
16 Ta 667/03
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4706/02

Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 667/03

DRsp Nr. 2004/461

Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche

»Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Kündigungsrechtsstreit (2 Ca 4706/02 ArbG Essen) haben die dortigen Prozessparteien im Termin am 25.03.2003 einen Vergleich geschlossen und einen ebenfalls zwischen ihnen anhängigen weiteren Zahlungsrechtsstreit - 2 (3) Ca 206/03 - mitverglichen. Im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) beansprucht der Antragsteller, der die Antragsgegnerin auch im Zahlungsrechtsstreit vertreten hat, die Festsetzung einer halben Differenzprozessgebühr. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat dem entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.