LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.03.2023
5 Sa 61/22
Normen:
PersVG MV § 62 Abs. 1; TV-L § 44 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1198/21

Direktionsrecht aus § 106 Satz 1 GewOLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenRechtmäßige Übertragung einer Mentorentätigkeit auf eine Lehrkraft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 61/22

DRsp Nr. 2023/4965

Direktionsrecht aus § 106 Satz 1 GewO Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Rechtmäßige Übertragung einer Mentorentätigkeit auf eine Lehrkraft

Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO, wenn der Arbeitgeber einer Lehrkraft eine Mentorentätigkeit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eines Referendars zuweist und bei der Auswahl zwischen den fachlich infrage kommenden Lehrkräften deren jeweilige Belastungen durch Sonderfunktionen berücksichtigt und diese annähernd gleichmäßig verteilt.

1. Nach § 106 Satz 1GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.