LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2012
6 Sa 2159/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1102/11

Diskriminierung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der Probezeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 2159/11

DRsp Nr. 2012/17935

Diskriminierung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der Probezeit

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der Probezeit, der als Chemisch-Technischer Assistent für Tätigkeiten im Reinraumbereich eines pharmazeutischen Unternehmens eingestellt worden war, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 7 Abs. 1 AGG. 2. Jedenfalls stellen die Sicherheitsstandards des Arbeitgebers zur Vermeidung einer Infektion der Patienten berufliche Anforderungen i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG dar, die eine unterschiedliche Behandlung wegen einer HIV-Infektion gestatten. 3. Damit ist die Kündigung weder gemäß § 138 oder § 242 BGB unwirksam, noch besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das sog. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.07.2011 - 17 Ca 1102/11 - wird unter Änderung von dessen Kostenentscheidung insoweit als unzulässig verworfen, wie sie sich gegen die Abweisung des allgemeinen Feststellungsantrags richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;