LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.01.2019
17 Sa 625/18 E
Normen:
TvöD-VKA § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 278/17

Diskriminierung wegen des Alters durch stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 625/18 E

DRsp Nr. 2019/2552

Diskriminierung wegen des Alters durch stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD

Die stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD - VKA in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung führt weder zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss von Beschäftigten, die vor dem 1. März 2017 höhergruppiert wurden und deren Stufenzuweisung betragsmäßig erfolgte noch verstößt die stichtagsbezogene Neuregelung gegen das Verbot der Altendiskriminierung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 30. Mai 2018 - Az.: 9 Ca 278/17 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TvöD-VKA § 17 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber ob der im Jahr 2012 höhergruppierte Klägers nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine höhere Stufenzuordnung beanspruchen kann.

Der am 0.0.1961 geborene Kläger steht seit dem 1. Februar 1990 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Er wurde zunächst als Straßenhilfswärter beschäftigt und arbeitet mittlerweile als Streckenwart in der Straßenmeisterei B-Stadt. Im aktuellen Arbeitsvertrag vom 28. Mai 1990 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 dA) heißt es in § 2 auszugsweise wörtlich: