Autor: Sadtler |
Geringfügig Beschäftigte sind - wie § 2 Abs. 2 TzBfG klarstellt - teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Rechtsposition eines geringfügig Beschäftigten ist damit die eines "normalen" Teilzeitbeschäftigten und für ihn gelten die gleichen Regelungen, mithin auch
die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz nach § 7 Abs. 1 TzBfG sowie |
Auch geringfügig Beschäftigte haben deshalb Anspruch auf (anteilige) Zahlung des (Tarif-)Lohns, auf Zuschläge sowie auf Sonderleistungen wie vermögenswirksame Leistungen, Weihnachts- oder Jubiläumsgeld, auf Urlaub und auf die Einbeziehung in eine betriebliche Altersversorgung.3)
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