6/9.6.2 Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien

Autor: Sadtler

Teilzeitarbeitnehmer

Geringfügig Beschäftigte sind - wie § 2 Abs. 2 TzBfG klarstellt - teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Rechtsposition eines geringfügig Beschäftigten ist damit die eines "normalen" Teilzeitbeschäftigten und für ihn gelten die gleichen Regelungen, mithin auch

das Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG,2)

das Benachteiligungsverbot nach § 5 TzBfG,

die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz nach § 7 Abs. 1 TzBfG sowie

die Informationspflichten nach § 7 Abs. 3 und 4 TzBfG,

der Anspruch auf Verlängerung nach § 9 TzBfG und

der Aus- und Weiterbildungsanspruch nach § 10 TzBfG.

Diskriminierungsverbot

Auch geringfügig Beschäftigte haben deshalb Anspruch auf (anteilige) Zahlung des (Tarif-)Lohns, auf Zuschläge sowie auf Sonderleistungen wie vermögenswirksame Leistungen, Weihnachts- oder Jubiläumsgeld, auf Urlaub und auf die Einbeziehung in eine betriebliche Altersversorgung.3)

Nebentätigkeit