Autor: Sadtler |
Verstößt eine Regelung oder Maßnahme gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, so ist sie - wenn es hierfür keinen sachlichen Grund gibt - gem. § 134 BGB unwirksam.35) Handelt es sich um einen - unwirksamen - Anspruchsausschluss, ist die begünstigende Regelung auch auf Teilzeitbeschäftigte anzuwenden. Dies führt i.d.R. zur Anpassung der Rechtsstellung des Teilzeitarbeitnehmers an die (bessere) Rechtsstellung des Vollzeitarbeitnehmers.36) Verstößt der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts gegen das Diskriminierungsverbot, steht dem Teilzeitbeschäftigten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
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