Grundsatz
Verstößt eine Regelung oder Maßnahme gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, so ist sie - wenn es hierfür keinen sachlichen Grund gibt - gem. § 134 BGB unwirksam.35) Vgl. BAG, Urt. v. 03.12.2008 - 5 AZR 74/08, NZA 2009, 367; BAG, Urt. v. 24.09.2008 - 6 AZR 657/07, NZA-RR 2009, 221; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, § 4 TzBfG Rdnr. 72.
Handelt es sich um einen - unwirksamen - Anspruchsausschluss, ist die begünstigende Regelung auch auf Teilzeitbeschäftigte anzuwenden. Dies führt i.d.R. zur Anpassung der Rechtsstellung des Teilzeitarbeitnehmers an die (bessere) Rechtsstellung des Vollzeitarbeitnehmers.36) Vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.07.2020 - 11 Sa 199/20, juris; BeckOK ArbR/Bayreuther, 57. Ed. (09/2020), § 4 TzBfG Rdnr. 44.
Verstößt der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts gegen das Diskriminierungsverbot, steht dem Teilzeitbeschäftigten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Übliche Vergütung