BAG - Urteil vom 11.04.2018
4 AZR 119/17
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 305b; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 88; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 533;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 143
ArbRB 2018, 132
AuR 2018, 260
BAGE 162, 293
BB 2018, 1012
BB 2018, 2227
BB 2018, 2553
DStR 2018, 1079
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 47
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73
EzA-SD 2018, 13
EzA-SD 2018, 7
NJW 2018, 10
NZA 2018, 1273
NZA-RR 2019, 570
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 11.04.2018
ZIP 2018, 2440
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 500/16
ArbG Essen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 541/16

Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch BetriebsvereinbarungAbänderung vertraglicher Absprachen durch betriebliche NormenAusschluss betrieblicher Normen bei eindeutigem Willen der ArbeitsvertragsparteienBezugnahme auf einen Tarifvertrag schließt die konkludente Annahme einer BetriebsvereinbarungsoffenheitausAuslegung vertraglicher Regelungen bezüglich des Ausschlusses der Geltung ungünstigerer betrieblicher Normen

BAG, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 119/17

DRsp Nr. 2018/5285

Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch Betriebsvereinbarung Abänderung vertraglicher Absprachen durch betriebliche Normen Ausschluss betrieblicher Normen bei eindeutigem Willen der Arbeitsvertragsparteien Bezugnahme auf einen Tarifvertrag schließt die konkludente Annahme einer "Betriebsvereinbarungsoffenheit"aus Auslegung vertraglicher Regelungen bezüglich des Ausschlusses der Geltung ungünstigerer betrieblicher Normen

In einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsbedingungen sind schon dann nicht - konkludent - "betriebsvereinbarungsoffen" ausgestaltet, wenn und soweit die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbart haben, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Das ist bei einer einzelvertraglich vereinbarten - dynamischen - Verweisung auf einen Tarifvertrag stets der Fall. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer - auch verschlechternden - Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen (Rn. 57).