BSG - Beschluss vom 11.08.2021
B 3 KS 4/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KR 201/18
SG Cottbus, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 251/17

Eigenhändig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch eine ProzessparteiVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen B 3 KS 4/21 B

DRsp Nr. 2021/14242

Eigenhändig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Prozesspartei Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.6.2021 mit einem am 19.7.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.7.2021 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 5.7.2021 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 5.8.2021 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie mit einem Senatsschreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § Satz 2 und durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.