OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2021
6 A 11159/20.OVG
Normen:
KAG § 10a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4677/18

Einbeziehung von Grundstücken an nicht gewidmeten Straßen in die Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 6 A 11159/20.OVG

DRsp Nr. 2021/8189

Einbeziehung von Grundstücken an nicht gewidmeten Straßen in die Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes

1. Grundstücke an nicht gewidmeten Straßen unterliegen keiner Ausbaubeitragspflicht und sind daher auch nicht in die Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen.2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 -, juris Rn. 34, m.w.N.) Grundstücke, deren Erschlossensein durch eine Verkehrsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) infolge der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, aufgrund einer schutzwürdigen Erwartungshaltung der übrigen Grundstückseigentümer gemäß § 131 Abs. 1 BauGB im Rahmen der sogenannten Verteilungsphase berücksichtigt werden können, ist im rheinland-pfälzische Straßenausbaubeitragsrecht auf Sachverhalte, die durch das fehlende Erschlossensein eines Grundstücks mangels Widmung der angrenzenden Verkehrsanlage gekennzeichnet sind, nicht übertragbar.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. August 2019 wird der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 456,11 € festgesetzt worden ist.