Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. November 2013 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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