BAG - Urteil vom 08.12.2020
3 AZR 65/19
Normen:
BGB § 313; BetrAVG § 7 Abs. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 3; HGB § 253; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 16
AuR 2021, 190
BAGE 173, 155
BB 2021, 499
BB 2021, 829
EzA BetrAVG _ 1 Gesch_ftsgrundlage Nr. 5
EzA-SD 2021, 10
MDR 2021, 428
NZA 2021, 344
ZIP 2021, 480
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 456/17
ArbG Kaiserslautern, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 492/17

Einfluss einer Äquivalenzstörung als Störung der Geschäftsgrundlage auf das Anpassen von VersorgungsregelungenKeine Störung der Geschäftsgrundlage durch gestiegene bilanzielle Rückstellungen

BAG, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 65/19

DRsp Nr. 2021/2768

Einfluss einer "Äquivalenzstörung" als Störung der Geschäftsgrundlage auf das Anpassen von Versorgungsregelungen Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch gestiegene bilanzielle Rückstellungen

Handelsbilanzielle Rückstellungen beeinflussen als Instrument der Innenfinanzierung den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust mit entsprechend negativen Folgen für das Geschäftsjahr. Das führt aber nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einem Eingriff in laufende Betriebsrenten oder in eine Anpassungsregelung einer Versorgungszusage. Orientierungssätze: 1. Die Anpassung von Versorgungsregelungen kann grundsätzlich auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Ein Anwendungsfall ist die sog. Äquivalenzstörung, die dann vorliegt, wenn sich die Rechtsgrundlage, die der Versorgungszusage zugrunde lag, nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert hat und der Arbeitgeber hierdurch finanziell in erheblichem Ausmaß stärker belastet wird. Wird die Anpassung einer Versorgungsregelung aber auf Umstände gestützt, die Inhalt und damit nicht Grundlage der Versorgungszusage sind, liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor (Rn. 16 ff.).