BAG - Urteil vom 08.12.2020
3 AZR 64/19
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1; BGB § 313; EStG § 6a Abs. 3 S. 3; HGB § 253; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 89
BB 2021, 52
DStR 2021, 1117
DZWIR 2021, 240
NZG 2021, 793
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 45 vom 08.12.2020
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 102/17
ArbG Kaiserslautern, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 985/16

Einfluss einer Äquivalenzstörung als Störung der Geschäftsgrundlage auf die Anpassung von VersorgungsregelungenKeine Störung der Geschäftsgrundlage durch gestiegene bilanzielle RückstellungenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 65/19 v. 08.12.2020

BAG, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 64/19

DRsp Nr. 2021/912

Einfluss einer "Äquivalenzstörung" als Störung der Geschäftsgrundlage auf die Anpassung von Versorgungsregelungen Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch gestiegene bilanzielle Rückstellungen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 65/19 v. 08.12.2020

1. Die Anpassung von Versorgungsregelungen kann grundsätzlich auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Ein Anwendungsfall ist die sog. Äquivalenzstörung, die dann vorliegt, wenn sich die Rechtsgrundlage, die der Versorgungszusage zugrunde lag, nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert hat und der Arbeitgeber hierdurch finanziell in erheblichem Ausmaß stärker belastet wird. 2. Gestiegene bilanzielle Rückstellungen führen nicht zur Störung der Geschäftsgrundlage. Bilanzielle Rückstellungen sind vor allem ein Instrument der Innenfinanzierung und können den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust beeinflussen. Das berechtigt jedoch nicht zur Änderung von Anpassungsregelungen, denn nach den gesetzlichen Wertungen in § 7 BetrAVG vermag nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage den Widerruf von laufenden Versorgungsleistungen und von Regelungen zu ihrer Anpassung zu begründen. Nähme man in so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage an, würde das der gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung widersprechen (Rn. 29 ff.).