LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2016
13 Sa 1292/13 E
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 -2; BGB § 315 Abs. 1; Nds. Lehrereingruppierungserlass Nr. 2.3; Nds. Lehrereingruppierungserlass Nr. 2.10; Nds. Lehrereingruppierungserlass Nr. 4.3; Nds. Lehrereingruppierungserlass Nr. 61.1;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 513/12

Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik beschäftigten Quereinsteigerin nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 1292/13 E

DRsp Nr. 2018/3346

Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik beschäftigten Quereinsteigerin nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik eingesetzten sogen. Quereinsteigerin nach dem Eingruppierungserlass Niedersachsen mit einem für das Erstfach Spanisch qualifizierenden Masterstudium "Spanisch als Fremdsprache" und einem in Kolumbien abgeschlossenen Studium "Finanzen und internationale Beziehungen".

1. Das Merkmal V Nr. 60 der Anlage zum Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.01.1996 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Lehrer-Eingruppierungserlass) setzt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes (nunmehr zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung) voraus. Dieses kann unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19.05.2010 (NLVO-Bildung) erworben werden.