LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.2019
8 Sa 563/18 E
Normen:
NSchG § 51; TV EntgO-L § 12; TV EntgO-L § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 62/18

Eingruppierung einer ausgebildeten Lehrkraft an Gymnasien bei Unterricht an einer Integrierten GesamtschuleEingruppierungsrechtliche Wertigkeit des Unterrichts am Gymnasium und an der Integrierten Gesamtschule

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 563/18 E

DRsp Nr. 2019/11814

Eingruppierung einer ausgebildeten Lehrkraft an Gymnasien bei Unterricht an einer Integrierten Gesamtschule Eingruppierungsrechtliche Wertigkeit des Unterrichts am Gymnasium und an der Integrierten Gesamtschule

Eine Lehrkraft mit der Ausbildung von Lehrkräften an Gymnasien, die an der Integrierten Gesamtschule unterrichtet, ist in Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 TV EntgO-L eingruppiert. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten entsprechen im erforderlichen Umfang und einer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit derjenigen von Lehrkräften an Gymnasien. Auch beim Unterricht in der Sekundarstufe der IGS fällt in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß Unterrichtsstoff an, der Schülern an Gymnasien unterrichtet wird und ohne den ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt würde.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. Mai 2018 - 7 Ca 62/18 E - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 24. Februar 2018.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.