LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2018
8 Sa 1219/17
Normen:
AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1751/14

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 1219/17

DRsp Nr. 2019/405

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

Orientierungssätze: Einzelfall einer Eingruppierung einer in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspflegerin tätigen Mitarbeiterin nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach den AVR-DW EKD/AVR-DD setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin Tätigkeiten verrichtet, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Dies setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitgeber dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten überträgt, wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 1751/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

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