LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2018
3 TaBV 7/18
Normen:
Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW);
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 69/17

Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/18

DRsp Nr. 2019/5819

Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW)

Zustimmungsersetzungsverfahren zur - zutreffenden - Umgruppierung eines "Supervisors im Cash Office" in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW.

Ein Cash-Office-Supervisor, die selbst nicht mit Kassiervorgängen betraut ist, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW eingruppiert.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 14.12.2017 - Az.: 5 BV 69/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, sondern zur Umgruppierung des Herrn L. X. in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW ersetzt wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung des Mitarbeiters L. X., der im Cash Office (Kassenbüro) der Filiale F. als Supervisor tätig ist.