BAG - Urteil vom 20.11.2003
8 AZR 511/02
Normen:
Kollektiver Vertrag über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 15. April 1983 und 27. Juni 1983);
Fundstellen:
NZA 2004, 680
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1010/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4000/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs bei Vertretung eines Tarifsekretärs

BAG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 511/02

DRsp Nr. 2004/5969

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs bei Vertretung eines Tarifsekretärs

Orientierungssätze: 1. Soweit der Kollektive Vertrag über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV für den Bereich der Hauptverwaltung für den Tarifsekretär die VergGr. 14 vorsieht, erfüllt nur der in der Hauptverwaltung beschäftigte Tarifsekretär diese Eingruppierung. 2. Ein Gewerkschaftssekretär der Kreisverwaltung, der im Auftrag der Hauptverwaltung als Vertreter des Tarifsekretärs Tarifverhandlungen führt, kann für den Zeitraum dieser Vertretungstätigkeit Anspruch auf eine Vertretungszulage haben. 3. Ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass der Arbeitgeber einem Beschäftigten einen Vergütungsvorschuss für den Erwerb eines privateigenen Kraftfahrzeugs, das auch dienstlich genutzt wird, zahlen kann, so hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers. Sieht die Regelung vor, dass der voraussichtliche Erlös aus dem Verkauf des alten Fahrzeugs anzurechnen ist, kann der Vorschuss abgelehnt werden, weil der Beschäftigte den alten Wagen nicht verkauft, sondern seiner Ehefrau unentgeltlich überlassen hat.

Normenkette: