LAG Thüringen - Urteil vom 13.12.2018
4 Sa 68/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 112/14

Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei fristlosen KündigungenEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 68/16

DRsp Nr. 2019/18039

Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei fristlosen Kündigungen Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

1. Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung beginnt für den Kündigungsberechtigten die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist erst zu laufen, wenn er zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den für seine Kündigungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen erhält. Ihm ist zuzubilligen, dass er weitere Ermittlungen anstellt und den Betroffenen anhört. Allerdings müssen derartige Ermittlungen bzw. eine Anhörung mit der gebotenen Eile erfolgen. Ein Zeitraum von sechs Wochen ist in der Regel als zu lange anzusehen, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dann nicht mehr eingehalten. 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar, dass grundsätzlich auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Jedoch ist eine solche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten ist und es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies kann je nach Einzelfall bei einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder wettbewerbsschädigenden Handlung angenommen werden.