BVerwG - Urteil vom 24.08.2017
5 C 1.16
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 48a Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 314
DÖV 2018, 123
NVwZ 2017, 5
NVwZ-RR 2018, 190
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1253/13 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10094/15

Einheitliche Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle an unterschiedlichen Orten; Gewährleisung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung

BVerwG, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 5 C 1.16

DRsp Nr. 2017/17278

Einheitliche Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle an unterschiedlichen Orten; Gewährleisung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung

Das von dem Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geforderte Merkmal des Orts- und Gebäudebezugs ist auch erfüllt, wenn die Einrichtung, deren Betrieb zur Genehmigung gestellt wird, nach der Konzeption des Einrichtungsträgers aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen an unterschiedlichen Standorten besteht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 48a Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine von ihr betriebene Kindertagesstätte mit einer Haupt- und einer Nebenstelle in zwei benachbarten rheinland-pfälzischen Gemeinden.